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Nachweispflicht bei Selbstreinigungsmaßnahmen (EuGH,14.01.2021, C-387/19)

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Mitgliedsstaaten und öffentliche Auftraggeber eindeutig festlegen müssen, ob und auf welche Weise Bieter in Vergabeverfahren Nachweise über ihre Selbstreinigungsmaßnahmen erbringen müssen.

Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU enthält einen Katalog von Gründen für den  Ausschluss von Bietern aus Vergabeverfahren. Abs. 6 macht Vorgaben über den Umgang mit Bietern, die Selbstreinigungsmaßnahmen getroffen haben, nachdem sie Verstöße begangen haben.

Der EuGH legt Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 so aus, dass Bieter nicht dazu verpflichtet sind, in ihrem Angebot unaufgefordert einen Nachweis für durchgeführte Selbstreinigungsmaßnahmen zu erbringen. Das Einreichen eines Nachweises auf Eigeninitiative ist aber mit der Richtlinie vereinbar. Die Mitgliedsstaaten haben hinsichtlich einer Nachweispflicht einen Gestaltungsspielraum. Maßgeblich ist aber, dass sich eine Nachweispflicht unmittelbar aus den Vergabeunterlagen oder aus einer nationalen Regelung ergeben muss.

Auch das deutsche Recht enthält in §§ 123-125 GWB unklare Formulierungen bezüglich der Erbringung von Nachweisen über Selbstreinigungsmaßnahmen. Daher sollten öffentliche Auftraggeber klar und eindeutig angeben, ob entsprechende Nachweise der Bieter im Vergabeverfahren einzureichen sind.

Liegt ein Ausschlussgrund vor, können öffentliche Auftraggeber von einem Ausschluss absehen, wenn das Unternehmen eine erfolgreiche Selbstreinigung durchgeführt hat. Weitere Vorgaben zur Selbstreinigung werden in naher Zukunft von der Wettbewerbsregisterbehörde beim Bundeskartellamt ausgearbeitet (§ 8 Abs. 5 WRegG).