Die Zuziehung eines Rechtsanwalts des Auftraggebers ist nicht schon deshalb notwendig, weil sich auch der Bieter anwaltlich vertreten lässt.
In einem Nachprüfungsverfahren über die Vergabe von Leistungen der Arzneimittelrechnungsprüfung erklärte die Vergabekammer die Zuziehung eines Anwalts durch den Bieter für notwendig. Der Auftraggeber berief sich ebenfalls auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, weil es um schwierige Rechtsfragen ging. Dem folgte die Vergabekammer nicht.
Zu Recht, wie der der Vergabesenat klarstellt. Ob auch der Anwalt des Auftraggebers notwendig ist, beurteilt sich unter anderem nach der Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit bzw. Schwierigkeit von Rechtsfragen und der sachlichen bzw. personellen Ausstattung des Auftraggebers. Hier lag der Schwerpunkt zwar auf Fragen der Preisprüfung. Nach Ansicht des Senats warf diese aber keine schwierigen rechtlichen Fragen auf. Durchschnittliche Fragen muss ein Auftraggeber auch ohne anwaltliche Hilfe selbstständig beantworten können.
Der Auftraggeber berief sich zwar auf die prozessuale Waffengleichheit. Eine anwaltliche Vertretung sei schon wegen der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Bieter nötig.
Auch dies lehnt der Senat jedoch ab. Denn die prozessuale Waffengleichheit ist bei einseitiger Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Bieter nicht gefährdet, wenn der Auftraggeber auch ohne anwaltliche Hilfe den Sachverhalt erfassen, die nötigen Schlüsse ziehen und das Gebotene gegenüber der Vergabekammer vortragen kann. Das war hier der Fall. Allein der Umstand, dass der Bieter anwaltlich vertreten ist, reicht noch nicht aus, um die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Auftraggebers zu bejahen.
Die Folge: Obwohl der Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren obsiegte, musste der Bieter nicht für dessen Anwaltskosten aufkommen.