Ein Sektorenauftraggeber machte in seinen Vergabeunterlagen mehrdeutige und missverständliche Angaben zur Leistung. Wegen Verstoßes gegen diese Angaben schloss der Auftraggeber das Angebot der Antragstellerin aus. Dagegen wandte sich die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren – mit Erfolg.
Obwohl § 51 SektVO keine ausdrückliche Regelung enthält, können Auftraggeber Angebote grundsätzlich ausschließen, die Änderungen der Vergabeunterlagen enthalten. Allerdings stellt das OLG klar: Ist die Leistung nicht eindeutig beschrieben, führt ein Verstoß gegen mehrdeutige Angaben nicht zum Ausschluss des Angebots. Die Vergabestellen sind verpflichtet eindeutige und widerspruchsfreie Vergabeunterlagen zu erstellen. Unklarheiten gehen im Streitfall zu Ihren Lasten.