Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV sind Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat nun klargestellt, dass dieser Ausschlussgrund nicht greift, wenn eine Unterlage zwar vorliegt, aber inhaltlich unzureichend ist. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach gesetzliche Ausschlussgründe abschließend, eng auszulegen und nicht analogiefähig sind.
Unzureichende Unterlagen dürfen unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 VgV nachgefordert werden. Hierzu betonte der Senat nochmals, dass aber auch insoweit nur die Nachreichung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen erlaubt ist. Eine inhaltliche Nachbesserung ist im Wege der Nachforderung nicht erlaubt (so bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018, VII-Verg 42/17).