Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb die Entwicklung einer Ticketing-App für den ÖPNV EU-weit aus. Mit der App sollen sich Fahrgäste selbst bei Fahrten ein- und auschecken können. Der Auftraggeber sah einen Qualitätstest zu Funktionalität und Zuverlässigkeit vor, bei dem eine Mindestpunktzahl erreicht werden musste. Bei der Antragstellerin fielen die Tests zu ihren Ungunsten aus. Die Auftraggeberin schloss das Angebot daraufhin aus. Die Bieterin hält ihren Ausschluss für rechtswidrig. Sie trägt vor, dass die Probanden die App falsch nutzten und die Testergebnisse so verfälscht wurden. Das OLG hält den Ausschluss für rechtmäßig.
Der Qualitätstest sollte aufzeigen, in welcher Entwicklungsphase sich die App befindet. Der Auftraggeber wollte überprüfen, ob die vertraglich geschuldete Leistung aller Wahrscheinlichkeit nach zum Vertragsbeginn erbracht wird. Bei dem Qualitätstest handelt es sich um einen Bestandteil der Wertungsentscheidung und somit nicht um eine „verifizierende“, sondern um eine sogenannte „wertende“ Teststellung.
Anwendungs- und Bedienungsfehler der Nutzer führten nach Auffassung des Senats nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses, weil die Prüfer sich mit ihrem Vorgehen noch im Rahmen des bekanntgemachten Verfahrens bewegten. Der Auftraggeber musste das Angebot wegen der geringen Gesamtpunktzahl ausschließen. Er befolgte damit die von ihm bekanntgemachten Vorgaben.