RechtsprechungVergaberecht

Erstplatziertes Angebot nicht zwingend anzunehmen (VK Bund, 25.05.2020, VK 1-24/20)

Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Angebot anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn es den niedrigsten Preis hat und der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist.

Ein öffentlicher Auftraggeber forderte den erstplatzierten Bieter zur Aufklärung einzelner Material- und Lohnkosten auf. Dem kam der Bieter nur unzureichend nach. Daraufhin schloss der Auftraggeber das Angebot aus. Dagegen wehrte sich der Bieter – ohne Erfolg.

Die Vergabekammer stellt klar: Verbleiben auch nach Aufklärung Restzweifel an der Auskömmlichkeit eines Angebots, muss es ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen bestehen (vgl. § 16 d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 60 Abs. 2 Nr. 4 VgV).

Ob das fragliche Angebot weniger als 10 % vom nächstplatzierten Angebot abweicht, ist nicht entscheidend. Denn es geht hier nicht um den Preisabstand zwischen mehreren Angeboten, sondern um die Frage, ob Preis und Leistung des Angebots für sich genommen in einem angemessenen Verhältnis stehen.