Die öffentliche Auftraggeberin schrieb in einem EU-weiten Vergabeverfahren die Abgabe der Angebote in Textform vor. In ihrem Angebot machte die Antragstellerin weder Angaben zur Person des Erklärenden noch machte sie sonst den Abschluss der abgegebenen Erklärungen kenntlich. Daraufhin schloss die Auftraggeberin das Angebot aus.
Der Vergabesenat entschied, dass der Ausschluss durch den Auftraggeber rechtmäßig ist. Das Erfordernis der Textform verlangt auch bei der E-Vergabe mindestens Angaben zur Person des Erklärenden und die Kenntlichmachung des Endes der Erklärung durch Namensunterschrift oder ähnliches. Denn ohne die Unterschrift gibt der Bieter schon kein wirksames Angebot ab. Es genügt auch nicht, wenn sich die Identität des Bieters aus der Gesamtschau der Unterlagen ermitteln lässt.