RechtsprechungVergaberecht

Bloße Mutmaßungen sind keine Rüge (OLG Düsseldorf, 01.04.2020, Verg 30/19)

Ein Bieter rügte, dass ein Mitbewerber kein gleichwertiges Nebenangebot eingereicht habe. Das begründete er damit, dass der öffentliche Auftraggeber dieses Nebenangebot ausführlich geprüft habe. Konkrete Tatsachen, die den Verdacht hinreichend begründen, benannte er nicht.

Der Vergabesenat lässt diese pauschale Aussage als Rüge nicht genügen. Der Umstand, dass ein Angebot intensiv geprüft wurde, legt noch nicht nah, dass ein Vergaberechtsverstoß vorliegt.

Das OLG stellt damit erneut klar: Reine Vermutungen reichen für die Erhebung einer wirksamen Rüge nicht aus. Entzieht sich der Vergaberechtsverstoß nicht völlig der Einsichtsmöglichkeit des Antragsstellers, muss er wenigstens Indizien vortragen, die seinen Verdacht begründen. Sonst kann auch die Funktion der Rüge, dem öffentlichen Auftraggeber eine Abhilfemöglichkeit zu geben, nicht erreicht werden.