RechtsprechungVergaberecht

Hausmeister oder Wachmann – Welcher Schwellenwert ist maßgeblich? (VK Sachsen-Anhalt, 10.08.2018, 2 VK LSA 21/17)

Bei Dienstleistungen über Zugangskontrollen von Liegenschaften kann die Unterscheidung zwischen Hausmeistertätigkeit und Sicherheitsdienst schwierig sein. Die genaue Abgrenzung ist aber entscheidend dafür, ob der Auftragsgegenstand eine besondere Dienstleistung im Sinne von Art. 74 der Richtlinie 2014/24/EU ist.

In diesem Fall müssen Aufträge erst ab einem Wert von 750.000 Euro europaweit vergeben werden. Für allgemeine Dienstleistungen hingegen gelten deutlich niedrigere EU-Schwellenwerte (vgl. https://update-vergaberecht.de/2019/10/neue-schwellenwerte-ab-2020/). Welche Leistungen besondere Dienstleistungen sind, ergibt sich aus Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU.

Hier ging es um Zugangskontrollen zu Liegenschaften des Auftraggebers. Er bezeichnete die Leistungen als „Pförtnerdienste“ und ordnete diese den Sicherheitsdiensten nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU zu.

Zu Unrecht – entschied die VK Sachsen-Anhalt zugunsten des rügenden Bieters.

Die Leistungsbeschreibung der Sicherheitsbehörde enthielt nämlich nur zu geringen Anteilen sicherheitsdienstliche Aufgaben. Hierzu gehört unter anderem die Überwachung. Kontrolliert das Personal beispielsweise lediglich Überwachungskameras und schaltet bei Dienstbeginn und -ende Alarmanlagen ein und aus, dann ist das eine Hausmeistertätigkeit und kein Sicherheitsdienst.

 Schutz vor Eingriffen Dritter?

Während beim Empfangs- und Pförtnerdienst im Vordergrund steht, dass das Personal Sicherheitssysteme bedient und Besucher kontrolliert und registriert, sollen Sicherheitsdienste vor allem den Schutz vor Eingriffen Dritter sicherstellen.

Im Übrigen hat der Auftraggeber von den Bietern nicht die Vorlage der Erlaubnis nach § 34a GewO verlangt. Danach bedürfen Sicherheitsdienste der behördlichen Erlaubnis, wenn sie gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen bewachen wollen.

Im Ergebnis waren die Dienstleistungen des Auftraggebers daher Empfangs- und Pförtnerdienste. Wegen der falschen Einordnung hatte der Auftraggeber ein unzulässiges Vergabeverfahren angewendet.

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, die jeweiligen Dienstleistungen korrekt einzuordnen.