Bei Widersprüchen müssen öffentliche Auftraggeber die Angebote auslegen und gegebenenfalls aktiv beim Bieter nachfragen, um den Angebotsinhalt aufzuklären. Die Vergabekammer des Bundes (VK Bund, 12.07.2018, VK 2 – 58/18) betont aber, dass § 15 Abs. 5 S. 2 VgV eine absolute Grenze der Aufklärungspflicht darstellt. Danach sind im offenen Verfahren Verhandlungen über Änderungen der Angebote und Preise stets unzulässig.
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