RechtsprechungVergaberecht

Auftraggeber müssen Fehler im Leistungsverzeichnis gegen sich gelten lassen (VK Lüneburg, 23.07.2018, VgK-27/2018)

Erkennt ein Bieter einen Fehler im Leistungsverzeichnis, ist er nicht verpflichtet, den Auftraggeber durch Bieterfrage oder Rüge hierauf hinzuweisen. Kalkuliert er sein Angebot in Kenntnis des Fehlers besonders günstig, darf der Auftraggeber das Angebot nicht wegen unzutreffender Preisangaben ausschließen.

Im von der VK Lüneburg entschiedenen Fall hat der öffentliche Auftraggeber ein Vergabeverfahren über die Erbringung von Bauleistungen im offenen Verfahren durchgeführt. Am umfangreichen Leistungsverzeichnis nahm die Antragstellerin diverse Änderungen vor, möglicherweise auch, weil sie Messfehler in Flächenmaßen erkannt hat. Der öffentliche Auftraggeber schloss das Angebot der Antragstellerin deshalb gemäß § 16 EU Nr. 2 VOB/A vom Vergabeverfahren aus.

Die Vergabekammer billigte zwar den Angebotsausschluss, da die Antragstellerin nicht berechtigt sei, die Vergabeunterlagen abzuändern, auch nicht zur Verbesserung der Qualität des Bauwerkes. Denn eine korrekte Angebotswertung setze vergleichbar Angebote voraus. Sie betonte aber, dass ein Angebot, das lediglich einen Messfehler im Leistungsverzeichnis für einen besonders günstigen Angebotspreises ausnutzt, nicht zu beanstanden ist.