RechtsprechungVergaberecht

UVgO gilt in Nordrhein-Westfalen

Auch in Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 08.06.2018 die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO). Nach der „Änderung des Runderlasses ‚Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)‘“ (Az: IC2-0055-2) sind Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro erlaubt. Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 50.000 Euro. Der Anwendungsbefehl für die Kommunen steht noch aus, soll aber in den nächsten Wochen erfolgen. Ebenfalls überarbeitet wird die Verwaltungsvorschrift zu § 44a LHO. Im Zuge dessen soll entschieden werden, ob und in welchem Umfang auch Zuwendungsempfänger die UVgO anwenden müssen. Derzeit ist dies noch nicht der Fall.