RechtsprechungVergaberecht

Im Verhandlungsverfahren ist nicht alles verhandelbar (VK Südbayern, 03.01.2018, Z 3-3-3194-1-46-08/17)

Zu Beginn eines Verhandlungsverfahrens muss mindestens das Grundgerüst des späteren Auftrags bekannt sein. In einem Vergabeverfahren über Versicherungsdienstleistungen behielt sich der öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Verhandlungen Änderungen der Anforderungen an die Leistungen, der Gewichtung der Zuschlagskriterien sowie der zu versichernden Objekte und Risiken vor.

Damit ist das erforderliche Mindestmaß der Auftragskonkretisierung nicht mehr gegeben, weil de facto die gesamten Vergabeunterlagen als verhandelbar klassifiziert wurden. Verhandlungen über in den Vergabeunterlagen festgelegte Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nach dem neuen § 17 Abs. 10 S. 2 VgV ohnehin nicht mehr zulässig. Um eine Entscheidung über die Verfahrensteilnahme treffen zu können, müssten potentielle Bieter zumindest Art und Umfang der Vergabe erkennen können, so die VK Südbayern.