Der öffentliche Auftraggeber schrieb Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr in einem offenen Verfahren aus. Dabei legte er sich auf bestimmte Rettungskörbe und Fire-Can-Schnittstellen fest. Die Folge: Nur ein Unternehmen kam für die Ausführung in Frage.
Dennoch hält die Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 27.3.2017, Z3-3-3194-1-03-02/17) die Festlegung zulässig. Geht es, wie hier, um den Schutz von Leib und Leben, rechtfertigen auch geringe Vorteile der ausgeschriebenen Leistung eine drastische Einschränkung des Wettbewerbs, so die Vergabekammer.
Unter diesen Voraussetzungen hätte der Auftraggeber auch ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV durchführen dürfen. Nach § 14 Abs. 6 VgV ist dann zusätzlich erforderlich, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung zu dem gewünschten Produkt gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
Auch wenn es im Ergebnis nicht darauf ankam, ist ein weiterer Gedanke der Vergabekammer erwähnenswert: Obwohl der Auftrag in einem offenen Verfahren vergeben wurde, erwägt sie, die Anforderungen des § 14 Abs. 6 VgV analog anzuwenden.
Art. 32 Abs. 2 b) UAbs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU gibt ein solches Verständnis zwar nicht her. Sollte sich diese Auffassung aber durchsetzen, würde der Rechtfertigungszwang für die Festlegung auf bestimmte Produkte auch in offenen Verfahren deutlich steigen. Denn bislang fordert § 31 Abs. 6 S. 1 VgV lediglich, dass die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt „durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt“ ist. Ein Grund mehr, vor Verfahrensbeginn eingehend die Notwendigkeit bestimmter Vorfestlegungen zu prüfen.