Beabsichtigt ein Bieter, zur Auftragsausführung einen Nachunternehmer einzusetzen, darf der öffentliche Auftraggeber bei Angebotsabgabe noch keine bestimmten Eignungsnachweise von diesem Nachunternehmer fordern. Es genügt, dass der Bieter mit dem Angebot den Teil des Auftrags benennt, den er dem Nachunternehmer übertragen will. Den Namen des Nachunternehmers muss er nur dann im Angebot benennen, wenn ihm dies schon zumutbar ist. Spätestens vor Zuschlagserteilung darf der öffentliche Auftraggeber auch Angaben zur Identität aller Nachunternehmer verlangen (§ 36 Abs. 1 VgV).
Deshalb darf ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter nicht verpflichten, bereits bei Angebotsabgabe Eigenerklärungen zur Zuverlässigkeit und zu Geschäftsbeziehungen sowie einen Handelsregisterauszug oder eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorzulegen. Erst wenn das Angebot eines Bieters in die engere Wahl kommt, darf der öffentliche Auftraggeber die Vorlage dieser Erklärungen und Nachweise verlangen.