Zur Angebotserstellung benötigen Bieter eine gesicherte Kalkulationsbasis. Zwar kann grundsätzlich von ihnen verlangt werden, dass sie Kalkulationsrisiken in den Vergabeunterlagen einplanen. Die Grenze zumutbarer Kalkulationsrisiken ist aber überschritten, wenn der öffentliche Auftraggeber wegen eines Grundes kündigen darf, den der Auftragnehmer nicht beeinflussen kann.
Eine Klausel in den Vergabeunterlagen, wonach der öffentliche Auftraggeber jederzeit innerhalb eines Monats kündigen darf, wenn es bei ihm zu organisatorischen Änderungen kommt, ist deshalb unzulässig, so die VK Nordbayern. Denn eine kaufmännisch seriöse und belastbare Kalkulation der für den Auftrag anfallenden Kosten über eine Mindestlaufzeit ist für den Bieter in diesem Fall schlechterdings unmöglich.