RechtsprechungVergaberecht

Keine nachträgliche Verschärfung von Eignungskriterien (VK Bund, 30.05.2017, VK 2 – 46/17)

Öffentliche Auftraggeber müssen die Vergleichbarkeit von Referenzen mit dem ausgeschriebenen Auftrag nach den bekanntgegebenen Maßstäben bewerten. Haben sie in der Bekanntmachung unspezifische Mindestanforderungen aufgestellt und diese in den Vergabeunterlagen näher definiert, dürfen sie von diesen Kriterien nach Angebotsabgabe nicht abweichen, so die Vergabekammer des Bundes.

Was war geschehen?

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb eine Rahmenvereinbarung zur Softwareentwicklung aus. Bieter sollten ihre Eignung u.a. durch Referenzen nachweisen, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind. Mit dem Argument, die Referenzen hätten keinen technischen Bezug zum Auftragsgegenstand, sprach der öffentliche Auftraggeber einem Bieter die Eignung ab.

Referenzen müssen nicht mit Ausschreibungsgegenstand identisch sein

Die Vergabekammer stellte außerdem klar: Referenzen sind bereits dann mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar, wenn sie ihm nahekommen oder ähneln, so dass der öffentliche Auftraggeber durch sie die Leistungsfähigkeit des Bieters einschätzen kann. Eine vollständige Deckungsgleichheit von ausgeschriebenem und Referenzauftrag wird nicht verlangt. Öffentliche Auftraggeber dürfen zwar strengere Bedingungen für eine Vergleichbarkeit von Referenzen festlegen – aus Transparenzgründen müssen sie aber stets bekanntgemacht werden.