RechtsprechungVergaberecht

Bei geändertem Beschaffungsbedarf muss Auftraggeber Angebotskorrektur ermöglichen (OLG Düsseldorf, 17.05.2017, VII-Verg 43/16)

Verändert sich der Beschaffungsbedarf eines öffentlichen Auftraggebers in kalkulationsrelevanter Weise, müssen Bieter Gelegenheit erhalten, auf diese Veränderung zu reagieren. Hat der öffentliche Auftraggeber deren Angebote bereits geöffnet, muss er den Bietern ermöglichen, ihre Angebote entsprechend zu ändern, so der Vergabesenat.

Was war geschehen?

Krankenkassen schrieben Rahmenverträge über Medikamente aus. Ein unterlegener Bieter wandte sich gegen die rein preisliche Angebotswertung, unterlag jedoch vor der Vergabekammer. Das OLG Düsseldorf bestätigte zwar die erstinstanzliche Rechtsauffassung, gab der sofortigen Beschwerde aber dennoch statt!

Denn in der Zwischenzeit hatte der Bundestag ein Gesetz (AMVSG) beschlossen, das diese Art von Rabattverträgen demnächst verbietet. Bereits abgeschlossene Verträge enden drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Dadurch verringert sich der Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers im Vergleich zur ausgeschriebenen Leistung. Anders als geplant konnte der jetzt ausgeschriebene Auftrag nämlich nicht mehr für Jahre, sondern nur für wenige Monate laufen. Dies wirkt sich wiederum auf die Vergütung aus, die ein Bieter fordern muss, um auskömmlich zu sein.

Erst Angebotsänderung, dann Zuschlagserteilung

Der Senat untersagte dem öffentlichen Auftraggeber deshalb, den Zuschlag auf eines der eingereichten Angebote zu erteilen. Die Bieter durften ihre Angebote zunächst unter Berücksichtigung der verkürzten Vertragslaufzeit neu kalkulieren.

Eine andere Option bestand nicht: Eine Zurückversetzung des Verfahrens schied aus Zeitgründen aus, denn mit der in Kürze in Kraft tretenden Gesetzesänderung würde der Vertragsschluss insgesamt unzulässig.