Der BGH hat gesprochen: Auftraggeber dürfen die Angebotsqualität nach Notenstufen werten. Sie müssen den Bietern vorher nicht mitteilen, welche Kriterien deren Angebote erfüllen müssen, um eine bestimmte Notenstufe zu erreichen. Damit gehen aber erhöhte Anforderungen an die Dokumentation ihrer Wertungsentscheidung einher.
Was war geschehen?
Der Beschluss des BGH erging auf eine Pflichtvorlage des OLG Dresden (02.02.2017, Verg 7/16), das sich der Schulnotenrechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht anschließen wollte. Die Düsseldorfer Richter hatten wiederholt geurteilt, dass Bieter anhand der Vergabeunterlagen transparent erkennen können müssen, wie sie ihr Angebot zu gestalten haben, um die jeweiligen Notenstufen zu erreichen (15.06.2016, VII-Verg 49/15; 16.12.2015, VII-Verg 25/15; 21.10.2015, VII-Verg 28/14). Andernfalls sei der Wettbewerb durch willkürliche Angebotswertungen gefährdet. Das OLG Dresden hielt diesen Weg dagegen für nicht praktikabel und unnötig.
Die zwischenzeitlich ergangene „Dimarso-Entscheidung“ des EuGH (14.07.2016, C-6/15) zwang das OLG Düsseldorf zur Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (08.03.2017, VII-Verg 39/16, siehe dazu den Blogbeitrag vom 03.05.2017).
Die Entscheidung
Es verwundert deshalb nicht, dass der BGH sich dem OLG Dresden anschloss und den Transparenzgrundsatz im zugrundeliegenden Fall gewahrt sah. Andernfalls, so der BGH, kann es zu Fällen kommen, in denen Auftraggeber den Bietern die Lösungen zur Erledigung des Auftrags vorgeben müssen, obwohl sie gerade diese Planung auf die Bieter delegieren wollen (Stichwort: „funktionale Ausschreibung“). Auftraggeber müssen bei aller Gestaltungsfreiheit aber die Angebotswertung und die Gründe für den Zuschlag penibel dokumentieren, um das Transparenzgebot zu wahren.