Änderung der Vergabeunterlagen: Zwingender Angebotsausschluss
Es kann nicht oft genug wiederholt werden: Wenn öffentliche Auftraggeber verbindliche Bedingungen vorgeben, dürfen Bieter hiervon nicht abweichen. Das macht Sinn, denn anderenfalls kann der Auftraggeber die eingehenden Angebote nicht miteinander vergleichen, eine transparente Wertung ist nicht möglich. Häufig meint es der Bieter sogar gut und fügt Ergänzungen ein, wo ihm die Vergabeunterlagen unklar erscheinen. Gibt er den Regelungen damit einen anderen Sinn als es der Auftraggeber wollte, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Ein Ermessen hat der Auftraggeber dann nicht (OLG Naumburg, 12.9.2016, 7 Verg 5/15).
Ausnahme: Vergabeunterlagen unklar
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Vergabeunterlagen aus Sicht eines verständigen Bieters unklar waren. Denn der Auftraggeber muss zweifelsfrei festlegen, was er von den Bietern verlangt. Sicherer als die eigenmächtige Ergänzung der Vergabeunterlagen ist in diesen Fällen das Stellen einer Bieterfrage, die der Auftraggeber zur Klarstellung beantworten kann.
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