Der Fall ist klassisch: Zum Schluss des Vergabeverfahrens versendet der öffentliche Auftraggeber die Vorinformationsschreiben an die unterlegenen Bieter. Daraufhin erhebt ein Bieter eine Rüge gegen die mitgeteilte Vergabeentscheidung. Nun stehen die Beteiligten unter Zeitdruck. Der Auftraggeber muss kurzfristig über die Rüge entscheiden, der Bieter eiligst einen Nachprüfungsantrag einreichen. Anderenfalls darf der Vertrag nach Ablauf von zehn Tagen geschlossen werden. Häufig verpflichten sich Auftraggeber in dieser Situation gegenüber rügenden Bietern, die Vorinformationsfrist zu verlängern, bis die Vorwürfe geklärt sind. Ein Nachprüfungsantrag kann so erst einmal abgewendet werden.
Zuschlag entgegen Stillhaltezusage wirksam
Das OLG Düsseldorf (5.10.2016, VII-Verg 24/16) hat nun entschieden: Eine solche Verlängerung der Vorinformationsfrist ist nur wirksam, wenn sie gegenüber allen Bietern erklärt wird. Aus Bietersicht ist das problematisch. Denn sie können nicht wissen, ob der Auftraggeber alle Bieter über eine Fristverlängerung informiert hat. Ist das nicht der Fall, könnte der Auftraggeber trotz der Zusage gegenüber dem rügenden Bieter den Zuschlag an seinen Mitbewerber erteilen. Denkbar wären dann noch Schadensersatzansprüche, auf die Wirksamkeit des Vertragsschlusses hätten diese aber keine Auswirkungen mehr.
Vorabinformation über Feiertage: Mehr als zehn Tage einplanen!
Im entschiedenen Fall scheiterte der Zuschlag allerdings an einem anderen Mangel: Da die Vorabinformation vor den Osterfeiertagen verschickt wurde, reduzierte sich die Reaktionszeit des Bieters abzüglich der Wochenend- und Feiertage auf 4-5 Wektage). Zu kurz, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine Rüge ist dann entbehrlich, ein dennoch geschlossener Vertrag unwirksam (vgl. bereits OLG Düsseldorf, 5.11.2014, VII-Verg 20/14).