Der EuGH hat eine seit Langem umstrittene Frage entschieden: Wird ein korrekt ausgeschriebener Auftrag in wesentlichen Punkten geändert, führt dies dazu, dass der gesamte Auftrag erneut ausgeschrieben werden muss. Dies gilt nach dem neuen Urteil (7.9.2016, Rs. C-549/14) auch für einen Vergleichsvertrag, den der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer schließt, um bestehende Streitigkeiten beizulegen. Solche Verträge können naturgemäß nur zwischen den beiden betroffenen Vertragspartner geschlossen werden. Das ließ der EuGH aber nicht gelten.
Transparenz und Gleichbehandlung nicht gewahrt
Entscheidend ist, dass die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung anderer am Auftrag interessierter Unternehmen verletzt sind, wenn ein Auftrag nach dem Zuschlag in wesentlichen Punkten inhaltlich abgeändert wird. Einvernehmliche Einigungen mit öffentlichen Auftraggebern werden damit künftig schwieriger, aber nicht unmöglich.
Auftraggeber sollten sich in besonders komplizierten und umfangreichen Ausschreibungen die Möglichkeit vorbehalten, bestimmte wichtige Bedingungen auch nach der Auftragsvergabe anpassen zu dürfen. Regeln sie klar die Voraussetzungen, unter denen möglich sein sollen, verstößt das nicht gegen das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot.