Öffentliche Auftraggeber haben die Wahl: Entweder vergeben sie einen Auftrag nach preislichen und qualitativen Kriterien, oder sie bewerten Angebote ausschließlich nach dem günstigsten Preis. Daran hat sich auch nach dem neuen Vergaberecht nichts geändert (VK Bund, 29.9.2016, VK 2-93/16). Eine reine Preiswertung bietet sich regelmäßig bei standardisierten Leistungen oder Produkten „von der Stange“ an. Sie ist aber selbst dann erlaubt, wenn Auftraggeber eine Leistung funktional ausschreiben, so dass typischerweise auch die Art und Weise der Beschaffung im Vordergrund steht. Das gilt zumindest dann, wenn zu erwarten ist, dass die eingehenden Angebote so ähnlich sind, dass sie allein anhand des Preises verlässlich miteinander verglichen werden können.