Kalkulationsfehler im Angebot – Auftraggeber kann keine Ausführung verlangen
Ein Bieter, dessen Angebot auf dem ersten Rang lag, erkannte, dass ihm ein Kalkulationsfehler unterlaufen war. Die Differenz: 75.000 Euro netto. Noch vor dem Zuschlag wies er den Auftraggeber wiederholt auf den Fehler hin. Der Auftraggeber blieb hart und erteilte dennoch den Zuschlag auf das fehlerhaft kalkulierte Angebot. Nachdem sich der Auftragnehmer weigerte zu leisten, verklagte ihn der Auftraggeber – ohne Erfolg.
Das OLG Brandenburg (17.03.2016, 12 U 76/15) stellt zwar klar, dass der Kalkulationsirrtum allein den Zuschlag nicht unwirksam macht. Auch kann sich der Auftragnehmer nicht durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung aus dem Vertrag lösen. Der Auftraggeber darf aber trotzdem keine Vertragserfüllung verlangen, wenn er den Zuschlag in Kenntnis des Irrtums und damit gewissermaßen bösgläubig erteilte. Das gilt jedenfalls bei ganz erheblichen Kalkulationsirrtümern. Bei einem Fehlbetrag von 75.000 Euro netto ist das nach Ansicht des OLG Brandenburg der Fall.
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