Wer dachte, nach Abschluss der großen EU-Vergaberechtsreform kehrt wieder Ruhe in das Vergaberecht ein, der hat sich geirrt: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 31.08.2016 den ersten Diskussionsentwurf für eine Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht. In insgesamt 52 Paragrafen sollen die Grundlagen für Dienstleistungs- und Lieferaufträge geregelt werden, die nicht dem Vierten Teil des GWB, sondern dem nationalen Vergaberecht unterfallen, weil der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht ist.
Teil der Reform des nationalen Vergaberechts
Der Entwurf der UVgO ist der erste Teil der Bestrebungen, nach dem europäischen auch das nationalen Vergaberecht zu reformieren. In einem weiteren Schritt dürfte sodann eine Reform und möglicherweise eine Vereinheitlichung der Landesvergabegesetze erfolgen.
Wichtigste Neuerungen
Die Öffentliche und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sollen künftig, wie im neuen GWB-Vergaberecht, auf gleicher Stufe stehen (§ 8 Abs. 2 S. 1). Neu ist auch die Bezeichnung „Verhandlungsvergabe“, die den Begriff der Freihändigen Vergabe ablöst. Ausdrücklich wird nun klargestellt, dass die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen darf (§ 8 Abs. 4).
Künftig soll außerdem neben den Zuschlagskriterien auch deren Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben werden (§ 43 Abs. 6).
Für soziale und andere besondere Dienstleistungen (§ 49) sowie für verteidungs- und sicherheitsspezifische Aufträge (§ 50), deren Auftragswerte den jeweiligen Schwellenwert nicht erreichen, bestehen teilweise Sondervorschriften zum Verfahrensablauf.
Zum Download des Entwurfs geht es hier.