VergaberechtVeröffentlichungen

Europäische Sicherheit & Technik – Rechtsticker – Ausgabe 08/2016

Verhandlungsverfahren wegen Dringlichkeit nur ausnahmsweise erlaubt

 Das OLG Düsseldorf (13.4.2016, VII-Verg 46/15) hat nochmals klargestellt, dass sehr hohe Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben darf. In dieser Verfahrensart gibt es keinen öffentlichen Aufruf zur Teilnahme. Der Auftraggeber spricht gezielt wenige Unternehmen an, mit denen er in Verhandlungen tritt. In seltenen Fällen darf er sogar mit nur einem einzigen Unternehmen verhandeln. Zum Beispiel dann, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren aus dringlichen Gründen nicht möglich ist. Darauf berief sich der Auftraggeber. Ein Mitbewerber des Auftragnehmers stellte einen Nachprüfungsantrag – und bekam Recht. Der Vergabesenat stellte klar: Die Voraussetzungen für die Verfahrenswahl sind hoch und der Auftraggeber muss sie im Streitfall beweisen. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

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