RechtsprechungVergaberecht

Verhandlungsverfahren wegen Dringlichkeit nur ausnahmsweise erlaubt (OLG Düsseldorf, 13.04.2016, VII-Verg 46/15)

Das OLG Düsseldorf (13.4.2016, VII-Verg 46/15) hat nochmals klargestellt, dass sehr hohe Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben darf. In dieser Verfahrensart gibt es keinen öffentlichen Aufruf zur Teilnahme. Der Auftraggeber spricht gezielt wenige Unternehmen an, mit denen er in Verhandlungen tritt. In seltenen Fällen darf er sogar mit nur einem einzigen Unternehmen verhandeln. Zum Beispiel dann, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren aus dringlichen Gründen nicht möglich ist. Darauf berief sich der Auftraggeber. Ein Mitbewerber des Auftragnehmers stellte einen Nachprüfungsantrag – und bekam Recht. Der Vergabesenat stellte klar: Die Voraussetzungen für die Verfahrenswahl sind hoch und der Auftraggeber muss sie im Streitfall beweisen. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

 

Was war geschehen?

Der Auftraggeber benötigte sondergeschützte Fahrzeuge für den Personentransport im Ausland. Mit dem Verweis auf die Dringlichkeit und bestehende Krisen in den Bestimmungsländern sah er von der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen ab und vergab den Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen. Dem Vergabesenat war die Begründung des Auftraggebers zum Vorliegen der Ausnahmegründe nicht stichhaltig genug. Außerdem betonte er, dass eine irgendwie geartete Dringlichkeit nicht ausreicht. Diese muss ihre Ursache gerade in der Krise haben. Selbst wenn dies so ist, muss der Auftraggeber noch darlegen, weshalb nicht einmal die stark verkürzten Fristen eines beschleunigten Verfahrens eingehalten werden können. Erst wenn auch das glaubhaft gemacht ist, darf der Auftrag ausnahmsweise unmittelbar an ein Unternehmen vergeben werden. Dies gelang nicht.

Die Rechtsfolge: Der Vergabesenat hat die geschlossenen Verträge für unwirksam erklärt.