Auftraggeber sind grundsätzlich frei in der Festlegung des Beschaffungsgegenstands. Hierzu gehört auch die Bestimmung des Orts, an dem der Auftragnehmer die Leistung erbringen muss. Schon diese Festlegung kann dazu führen, dass potenziell leistungsfähige Unternehmen faktisch ausgeschlossen werden, weil sie nicht vor Ort ansässig sind und die Kosten für Transport oder Anfahrt nicht kompensieren können. Diese Folge ist hinzunehmen, einen Wettbewerb „um jeden Preis“ fordert das Vergaberecht nicht. Die Ortsbestimmung darf aber nicht bewusst diskriminierend sein.
Ein Gedanke zu „Auftraggeber darf Leistungsort frei bestimmen (OLG Koblenz, 20.04.2016, Verg 1/16)“
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