In vielen Ausschreibungen fordern öffentliche Auftraggeber von Bietern die Ausarbeitung von Konzepten. Typische Inhalte sind die logistische Planung des Personaleinsatzes oder das Service- und Beschwerdemanagement. Die einzelnen Konzeptteile werden üblicherweise mit Punkten bewertet.
Notenpunktsystem intransparent
Das OLG Düsseldorf (16.12.2015, VII-Verg 25/15) hat nun entschieden: Definiert ein Auftraggeber die Anforderungen an die Konzeptinhalte nur sehr allgemein und werden die zu erreichenden Punkte zugleich nur abstrakt erörtert („sehr gut“, „gut“, befriedigend“…), dann ist aus Bietersicht nicht mehr erkennbar, wie ein Angebotskonzept ausgestaltet sein muss, um möglichst hohe Punkte zu erzielen. Insbesondere ergibt sich aus einer solchen Wertungsformel häufig nicht, ab wann ein Konzept „sehr gut“ oder etwa nur „befriedigend“ ist. Genau das fordert die Rechtsprechung aber von Wertungsformeln. Bieter sollen frühzeitig erkennen, wie sie ihre Angebote ausgestalten müssen, um ihre Zuschlagschancen zu erhöhen.