Die Vermischung von Eignungs- und Wertungskriterien ist ein „klassischer“ Vergaberechtsverstoß. Auftraggeber müssen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – strikt zwischen Eignung und Wertung trennen. Da das Trennungsgebot allgemein bekannt ist, sind die Gerichte zunehmend streng bei der Frage, ob ein Bieter einen solchen Vergaberechtsverstoß rechtzeitig gerügt hat. In der Regel erfolgen Rügen erst, wenn ein Anwalt ins Boot geholt wird. Dann ist es aber häufig zu spät. Das OLG München hat jüngst entschieden, dass das Gebot der Trennung von Eignungs- und Wertungskriterien durchschnittlich Bietern allgemein bekannt sei. Deshalb müsse eine Rüge unverzüglich nach Kenntnis der Kriterien erfolgen, was regelmäßig schon beim ersten Lesen der Vergabeunterlagen der Fall ist. Anderenfalls sei der Verstoß präkludiert (25.07.2013, Verg 7/13).
Keine Rüge mehr erforderlich
Entschärft werden diese hohen Anforderungen nun durch einen neuen Beschluss des OLG Düsseldorf (20.07.2015, VII-Verg 37/15). Dessen Vergabesenat hat einen solchen Verstoß beanstandet, obwohl er überhaupt nicht gerügt wurde. Die Begründung: Es handelt sich um einen schweren Vergaberechtsverstoß, der ohnehin von Amts wegen aufzugreifen ist. Auf den Rügezeitpunkt kommt es damit also gar nicht mehr an. Spannend wird sein, ob das OLG Düsseldorf diese Argumentation auch auf andere Verstöße überträgt.
Ein Gedanke zu „Vermischung von Eignung und Wertung von Amts wegen zu prüfen (OLG Düsseldorf, 20.07.2015, VII-Verg 37/15)“
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