Auftraggeber fordern Bieter regelmäßig auf, ihrem Angebot ein unterschriebenes Angebotsformular beizufügen. Darin wird auf das Angebot Bezug genommen und dieses verbindlich abgegeben. Das OLG Düsseldorf (1.10.2014, VII-Verg 14/14) hat nun klargestellt: Auch wenn ein Angebotsformular ganz fehlt, ist das Angebot nicht zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen.
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