RechtsprechungVergaberecht

Korrektur des Verfahrens auch nach Angebotsöffnung erlaubt (OLG Düsseldorf, 12.01.2015, VII-Verg 29/14)

Begeht ein Auftraggeber einen Vergaberechtsverstoß, darf er das Verfahren durch Zurückversetzung korrigieren, auch wenn er die Angebote schon geöffnet hat (OLG Düsseldorf, 12.01.2015, VII-Verg 29/14).

Nachdem der Auftraggeber erkannte, dass die Vergabeunterlagen teilweise fehlerhaft waren, führte er für sieben Preispositionen eine zweite Angebotsrunde durch. Da waren die Angebote aber schon geöffnet, die Inhalte bekannt. Ein Bieter wehrte sich dagegen und kritisierte vor allem die Missbrauchsmöglichkeiten des Auftraggebers. Dem folgte das Gericht nicht. Zum einen ist die Zurückversetzung im Vergleich zur Aufhebung das mildere Mittel. Sie darf sich, wie hier, auch nur auf einzelne Fehler oder Teile des Verfahrens beziehen. Zum anderen ist ein solches Verfahren voll gerichtlich prüfbar, so dass mögliche Verstöße angegriffen werden können.