Häufig gehen der Vergabe von Aufträgen interne Beschlussfassungen voraus, die über Protokolle von Ratssitzungen oder Ausschusstagungen öffentlich einsehbar sind. Geht aus einem solchen Dokument hervor, dass ein Auftraggeber beabsichtigt, in Kürze einen Vertrag unter Missachtung des Vergaberechts an ein bestimmtes Unternehmen zu vergeben, reicht das noch nicht aus, um hiergegen einen Nachprüfungsantrag zu stellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014, VII-Verg 26/14).
Keine vorbeugende Klage
Denn ein Nachprüfungsverfahren kann sich nur gegen ein Vergabeverfahren richten. Dieses erfordert zweierlei: Die intern getroffene Beschaffungsentscheidung und den Beginn von Umsetzungsmaßnahmen nach außen. An dieser zweiten Voraussetzung fehlt es, wenn der Auftraggeber lediglich vorbereitende Entscheidungen trifft, das betreffende Unternehmen aber noch nicht beauftragt wurde. Sobald dies der Fall ist, kann die unerlaubte Direktvergabe aber angegriffen werden.