Bei einer Ausschreibung von Reinigungsleistungen forderte der Auftraggeber einen Bieter, dessen Angebot ungewöhnlich niedrig erschien, zur Aufklärung auf. Er forderte vom Bieter unter anderem die Darlegung seiner Kalkulation in einem Kalkulationsschema, die Ausweisung von Kranken-, Urlaubs- und Feiertagen und die Begründung der vorgelegten Zahlen in einem gesonderten Dokument unter Setzung einer Frist. Der Bieter wies lediglich die Anzahl der Kranken-, Urlaubs- und Feiertage aus und füllte das vorgegebene Kalkulationsschema aus. Eine Begründung für die von ihm eingetragenen Daten der Höhe nach fehlte aber völlig. Der daraufhin erfolgte Angebotsausschluss war rechtmäßig (VK Bund, Beschluss vom 15.10.2014, VK 2-83/14).
Umfassende Auskunftspflicht des Bieters
Bieter müssen auf ein Aufklärungsverlangen umfassend reagieren. Die Zusendung von Daten ohne die geforderte Begründung genügte diesem Verlangen nicht. Außerdem machte der Bieter unklare bzw. widersprüchliche Angaben: Einerseits sollten sämtliche Fixkosten für den Auftrag bereits durch andere Aufträge abgedeckt worden sein, weshalb er nur Kosten für Objektleitung, Material und Maschinen angesetzt habe. Dennoch wies die Kalkulation in nahezu allen Zeilen der unternehmensbezogenen Kosten Angaben zu dennoch einkalkulierten Zuschlägen auf.
Keine grenzenlose Nachforschungspflicht des Auftraggebers
Die VK Bund betont, dass es grundsätzlich Sache des Bieters ist, Zweifel an der Auskömmlichkeit seines Angebotes zu entkräften. Tut er dies nicht oder sind seine Angaben unzureichend oder widersprüchlich, geht dies zu seinen Lasten. Eine grenzenlose Aufklärungs- und Nachforschungspflicht haben Auftraggeber nicht.