Entfall der Rügeobliegenheit
Grundsätzlich muss ein Bieter einen Vergaberechtsverstoß gemäß § 107 Abs. 3 GWB rügen, bevor er einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellt. Der Grund: Dem Auftraggeber soll Gelegenheit gegeben werden, einen Rechtsverstoß zu beseitigen. Im Einzelfall kann die Rügeobliegenheit aber entfallen, wenn dem betroffenen Bieter eine Rüge nicht zuzumuten ist. So auch hier. Der Nachprüfungsantrag eines Bieters war zulässig, obwohl er den behaupteten Verstoß nicht zuvor rügte (OLG Düsseldorf, 5.11.2014, VII-Verg 20/14).
Die Veröffentlichung finden Sie hier.