RechtsprechungVergaberecht

Unklare Mindestlohnvorgabe – Ausschluss unzulässig (KG, 26.09.2014, Verg 5/14)

In einem Vergabeverfahren verlangte der Auftraggeber von den Bietern eine Erklärung zur Einhaltung des Mindestlohns. Dazu, wie hoch der Mindestlohn ist und welcher Tarifvertrag anwendbar ist, enthielten die Vergabeunterlagen nichts. Ein Bieter sicherte dies zu, erklärte aber zugleich, es finde für die Entlohnung seines Personals kein Tarifvertrag Anwendung. Daraufhin schloss ihn der Auftraggeber vom Vergabeverfahren aus. Zu Unrecht, wie der Berliner Vergabesenat nun entschied (KG, 26.9.2014, Verg 5/14).

 Anforderungen an Bieter transparent zu nennen

Zum einen bestanden keine Anhaltspunkte, dass der Bieter untertariflich zahle, weil er der Auffassung ist, dass kein Tarifvertrag anwendbar ist. Vielmehr kann er auch übertariflich zahlen. Außerdem, so der Vergabesenat weiter, war die Ausschreibung intransparent, weil sie nicht selbst den maßgeblichen Tarif- bzw. Mindestlohn nennt. Denn das Transparenzgebot fordert, dass die Ausschreibung alle Informationen enthält, die ein Bieter benötigt, um entscheiden zu können, ob er sich an der Ausschreibung beteiligt. Hierzu gehören auch der einschlägige Tarifvertrag bzw. die Höhe des Mindestlohns.