Die Vergabekammer Sachsen stellt in einem Beschluss vom 02.04.2014 (1/SVK/005-14) nochmals klar, was viele Vergabesenate bereits entschieden haben:
Ein Angebot darfauch dann bezuschlagt werden , wenn es nachweislich nicht kostendeckend ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Bieter ein sogenanntes „Markteintrittsangebot abgibt“, weil er wirtschaftlich Fuß fassen oder einen begehrten Referenzauftrag erhalten will. Denkbar ist auch, dass Teile der Kosten bereits durch einen anderen Auftrag eingespielt werden oder dass der Bieter für den konkreten Auftrag auf Gewinne verzichtet.
Positivprognose nötig
Ein Zuschlag setzt aber immer die positive Einschätzung voraus, dass der Bieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht leisten können wird. Dem Auftraggeber steht dabei ein Prognosespielraum zur Verfügung. Die Gerichte können die Entscheidung des Auftraggebers nur eingeschränkt überprüfen.