RechtsprechungVergaberecht

SektVO: Nachbesserung von Eignungsnachweisen nicht erlaubt (OLG Celle, 24.04.20143, 13 Verg 2/14)

Auftraggeber müssen in der Auftragsbekanntmachung angeben, welche Anforderungen sie an die Eignung der Bieter stellen. Reicht ein Bieter unvollständige Unterlagen ein, dürfen die fehlenden Erklärungen und Nachweise nicht nachgefordert werden.

Konkretisierung der Bekanntmachung auch nach SektVO erlaubt

Es reicht aber aus, wenn sie die genannten Eignungsnachweise erst in den Vergabeunterlagen konkret benennen. Solche Konkretisierungen können beispielsweise genauere Vorgaben dazu betreffen, wann Referenzaufträge mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind. Welche Erklärungen und Nachweise die Bieter einreichen müssen, ergibt sich dann aus einer Gesamtschau der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen. Dies gilt für Ausschreibungen nach der VOL/A und nach der SektVO gleichermaßen. Allerdings dürfen Konkretisierungen keine Verschärfung gegenüber den Festlegungen in der Auftragsbekanntmachung enthalten (OLG Celle, 24.04.2014, 13 Verg 2/14).

 Fehlende Nachweise nachforderbar – unvollständige nicht

Wichtig für Bieter: Auftraggeber dürfen nur fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordern. Reicht ein Bieter Nachweise ein, die aber unvollständig sind, ist eine Nachforderung verboten. Anderenfalls würde einzelnen Bietern die Gelegenheit gegeben, ihre Angebote inhaltlich aufzubessern, was nicht erlaubt ist.