Darf ein Auftraggeber eine Ausschreibung aufheben, wenn er die Gründe dafür selbst verschuldet hat? Nein, stellt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.03.2014 (X ZB 18/13) klar. Zwar ist ein Auftraggeber nie gezwungen, ein Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu beenden. Hebt er eine Ausschreibung aber auf, um seine eigenen Fehler zu korrigieren, können Bieter Schadensersatz für ihre vergeblichen Aufwendungen verlangen.
Ersatz entgangenen Gewinns möglich
Im Einzelfall können Bieter auch die Fortsetzung des Vergabeverfahrens oder sogar den entgangenen Gewinn verlangen. Das ist etwa dann möglich, wenn der Auftraggeber den Vertrag nach der Aufhebung ohne neues Vergabeverfahren mit einem bestimmten Unternehmen schließt und der übergangene Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf den Zuschlag erhalten hätte.