Ein Bieter ist nicht verpflichtet, die Beantwortung seiner Rüge abzuwarten, bevor er einen Nachprüfungsantrag stellt. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 17.07.2013 (VII-Verg 10/13) entschieden.
Keine gesetzliche Regelung
In dem entschiedenen Fall rügte der Bieter am 19.02. einen behaupteten Vergaberechtsverstoß. Er setzte der Vergabestelle eine Frist zur Beantwortung bis zum 22.02. Nach Ablauf der Frist reichte der Bieter einen Nachprüfungsantrag ein. Die Rügen wurden von der Vergabestelle erst am 01.03. zurückgewiesen.
An der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags änderte dies nichts. Denn es besteht keine gesetzliche Wartefrist zwischen dem Erheben einer Rüge und der Einreichung eines Nachprüfungsantrags, so der Vergabesenat.
Bindung an eigene Frist?
Offen ließ das Gericht aber die Frage, ob ein Bieter zumindest an die von ihm selbst gesetzte Frist zur Beantwortung einer Rüge – hier der 22.02. – rechtlich gebunden sein kann. Zwar gibt es hierfür ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Das Vertrauen der Vergabestelle auf die Fristsetzung des Bieters könnte aber gegebenenfalls schutzwürdig sein.