RechtsprechungVergaberecht

Arbeitnehmer muss sich Signaturkarte besorgen (BAG, 25.09.2013, 10 AZR 270/12)

Führt ein öffentlicher Auftraggeber seine Vergabeverfahren ausschließlich als e-Vergabe durch, darf er von seinen Verwaltungsangestellten die Beantragung einer Signaturkarte verlangen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25.09.2013 (10 AZR 270/12).

Signaturkarte für e-Vergabe erforderlich

Die Behörde veröffentlicht ihre Ausschreibungen ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung der Plattform ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) erforderlich, die jedoch nur natürliche Personen erhalten. Hierfür müssen die Personalausweisdaten an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Der Aufforderung, eine Signaturkarte zu beantragen, wollte eine Verwaltungsangestellte nicht nachkommen. Sie könne nicht dazu verpflichtet werden, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachrangig

Das BAG folgte dem nicht. Mit der Aufforderung zur Beantragung einer Signaturkarte bewege sich die Behörde im Rahmen ihres arbeitsrechtlichen Weisungsrechtes nach § 106 GewO. Der Eingriff in die Rechte der Verwaltungsangestellten sei zumutbar und gering . Denn die Personalausweisdaten enthalten keine sensiblen Daten und betreffen nur den äußeren Bereich der Privatsphäre. Der Schutz der Daten wird durch das SigG sichergestellt. Diese werden auch nur von der Zertifizierungsstelle genutzt. Schließlich stellt das BAG klar, dass die Daten nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.

Gilt auch für Bieter

Die Argumentation des BAG ist auch auf Unternehmen übertragbar, die sich als Bieter an Vergabeverfahren beteiligen.