RechtsprechungVergaberecht

Direktvergabe der Gebäudereinigung von Kreis an Stadt unzulässig (EuGH, 13.06.2013, C-386/11)

Der EuGH hat gesprochen: Die Direktvergabe eines Reinigungsauftrages vom Kreis Düren an die Stadt Düren über die Reinigung kreiseigener Gebäude ist vergaberechtswidrig. Der Vertrag hätte in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren ausgeschrieben werden müssen.

 

In dem entschiedenen Fall wollte der Kreis Düren durch Vertrag mit der Stadt Düren die Reinigung seiner örtlichen Gebäude auf diese übertragen. Die Stadt sollte die Reinigung in eigener Zuständigkeit durchführen, durfte sich hierfür aber der Hilfe Dritter bedienen. Dementsprechend wollte sie die Reinigungsleistungen durch ihre kommunale Reinigungsgesellschaft erbringen. Der Kreis behielt sich zudem das Recht vor, die ordnungsgemäße Ausführung zu überwachen.

 

Das oberste europäische Gericht erteilte dieser Praxis nun eine Absage. Ein sogenanntes „Inhouse-Geschäft“, bei dem ein Auftrag innerhalb des Konzerns Kommune ohne Ausschreibung vergeben werden darf, liegt nicht vor. Denn hierfür wäre erforderlich, dass der Kreis die Stadt kontrolliert und die Stadt im Wesentlichen für den Kreis tätig ist.

 

Auch die Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien interkommunalen Zusammenarbeit sind nicht erfüllt. Eine solche liegt nur bei einer allen Beteiligten obliegenden Gemeinwohlaufgabe vor. Die Reinigung kreiseigener Gebäude ist aber weder eine Gemeinwohlaufgabe noch obliegt sie der Stadt. Zudem würde die kommunale Reinigungsgesellschaft gegenüber privaten Unternehmen begünstigt, wenn sie von der Stadt direkt beauftragt werden könnte.

 

Schließlich liegt auch keine nach § 23 GKG NRW zulässige Aufgabenübertragung vor. Denn der Kreis behielt sich das Recht vor, die Ausführung zu kontrollieren, den Vertrag zu kündigen und die Aufgabe wieder an sich zu nehmen.

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