Legt ein Auftraggeber in einem offenen Verfahren einen Vertragsentwurf vor, ist dieser Teil der Vergabeunterlagen (OLG Düsseldorf, 05.12.2012, VII-Verg 29/12).
Bezeichnung als „Entwurf“ unerheblich
Bei einer Ausschreibung von Reinigungsleistungen im offenen europaweiten Verfahren legte der Auftraggeber den Vergabeunterlagen den Entwurf eines Servicevertrages bei. Dieser enthielt Mindestanforderungen, die in der Bekanntmachung nicht enthalten waren. Auf die Rüge eines Bieters entgegnete der Auftraggeber, es handele sich bei dem Vertragsentwurf nicht um Vergabeunterlagen.
Eignungsanforderungen bereits in Bekanntmachung zu nennen
Zu Unrecht! Der Vergabesenat stellte fest, dass in einem offenen Verfahren das Verhandlungsverbot gilt. Allein die Bezeichnung als Entwurf ändert deshalb nichts an der Zugehörigkeit des Vertrages zu den Vergabeunterlagen. Der Bieter rügte außerdem zutreffend, dass der Vertragsentwurf erstmals Mindestanforderungen an die Eignung enthielt. Denn gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 EG VOL/A hätten diese bereits in der EU-Bekanntmachung genannt werden müssen.