RechtsprechungVergaberecht

Kein Angebotsausschluss wegen Brutto- statt Nettopreisen (OLG Düsseldorf, 12.12.2012, VII-Verg 38/12)

Gibt ein Bieter in seinem Angebot versehentlich Bruttopreise statt der geforderten Nettopreise an, darf sein Angebot nicht ausgeschlossen werden (OLG Düsseldorf, 12.12.2012, VII-Verg 38/12).

Keine fehlende Preisangabe

In einem EU-weiten offenen Verfahren sollte der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis ergehen. In den Angeboten sollten die Bieter Nettopreise angeben. Ein Bieter gab zwar rechnerisch richtige Preise an, rechnete aber bereits die Umsatzsteuer ein. Der daraufhin erfolgte Ausschluss seines Angebots war unzulässig. Denn dem Angebot fehlen keine Preisangaben. Die Bruttopreise lassen sich vielmehr einfach in Nettopreise umrechnen.

Keine Änderung der Vergabeunterlagen

Die Angaben von Bruttopreisen statt der geforderten Nettopreise ist auch keine Änderung an den Vergabeunterlagen. Denn die Bruttopreise können zweifelsfrei auf die richtigen Nettopreise umgerechnet werden.

Keine Manipulationsgefahr

Die vom Auftraggeber angeführte Manipulationsgefahr ist in diesen Fällen nicht gegeben. Denn durch Abzug der Steuer können die Preise ermittelt werden, an die sich der Bieter zweifelsfrei binden will.