Ein Angebot darf nicht wegen Änderung der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden, wenn der Bieter einzelne Positionen mit null € bepreist (OLG Düsseldorf, 07.11.2012, VII-Verg 12/12).
Null-€-Preis rechtfertigt keinen Ausschluss
Der Auftraggeber schrieb Ingenieurleistungen in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach der VOF aus. Ein Bieter, der einzelne Positionen mit null € bepreiste, erklärte dies in seinem Angebotsanschreiben damit, dass die dortigen Leistungen bereits in anderen Positionen enthalten seien. Daraufhin schloss der Auftraggeber das Angebot wegen einer Änderung der Vergabeunterlagen aus. Zu Unrecht, wie der Vergabesenat klarstellt.
Ausschluss nur bei Leistungsverweigerung
Eine Änderung der Vergabeunterlagen kommt nur dann in Betracht, wenn der Bieter zu erkennen gibt, die entsprechende Leistung nicht erbringen zu wollen. Vorliegend wollte der Bieter jedoch nur eine doppelte Bepreisung seiner Leistungen vermeiden. Der Null-€-Preis war daher vergaberechtlich zulässig.