Bietergemeinschaften zur Teilnahme an einer Ausschreibung sind grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Kartellverbot des § 1 GWB (Vergabesenat des OLG Düsseldorf am 09.11.2011, VII-Verg 35/11).
Keine Absprache bei Unternehmen verschiedener Branchen
Zwar verabreden Bietergemeinschaften regelmäßig, dass ihre Mitglieder kein eigenes Angebot abgeben. Dies stellt grundsätzlich eine Wettbewerbsbeschränkung dar. Besteht die Bietergemeinschaft aus Unternehmen unterschiedlicher Branchen, ist sie kartellrechtlich jedoch unbedenklich.
Ergänzung fehlender Fähigkeiten erlaubt
Auch Bietergemeinschaften aus derselben Branche sind zulässig, wenn erst der Zusammenschluss die Bietergemeinschaft in die Lage versetzt, die ausgeschriebene Leistung erbringen zu können. Dann wird der Wettbewerb durch die Bietergemeinschaft nicht behindert, sondern gefördert.
Unternehmerischer Beurteilungsspielraum
Da der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft immer eine kaufmännische Unternehmensentscheidung ist, darf dieser von den Vergabeinstanzen nur eingeschränkt auf die generelle Vertretbarkeit überprüft werden.