Bei Vergabeverfahren nach der VOL/A müssen Auftraggeber die verlangten Nachweise in einer abschließenden Liste zusammenstellen. Sonst können Angebote nicht wegen fehlender Nachweise ausgeschlossen werden. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 03.08.2011 (VII-Verg 30/11) entschieden.
Nachweisliste zwingend
In dem entschiedenen Fall versäumte der Auftraggeber, in den Vergabeunterlagen eine abschließende Liste mit den von Bietern einzureichenden Nachweisen zu erstellen. Einer der Bieter kündigte in seinem Angebot einen Nachweis an, vergaß dies jedoch. Daraufhin wurde sein Angebot vom Vergabeverfahren wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen.
Angebotsausschluss unzulässig
Zu Unrecht, wie der Vergabesenat entschied. Denn die Pflicht zur Aufstellung einer abschließenden Nachweisliste gemäß § 9 Abs. 4 EG VOL/A bzw. § 8 Abs. ist zwingend. Fehlt sie, sind Nachweise nicht wirksam gefordert. Fehlen in einem Angebot Nachweise, darf dieses deshalb auch nicht augeschlossen werden.
§ 9 Abs. 4 EG VOL/A bieterschützend
Sinn und Zweck der Norm ist die Bereitstellung einer Checkliste, aus der Bieter auf einen Blick sehen können, welche Eignungs- oder sonstigen Nachweise gefordert sind. Damit ist die Vorschrift bieterschützend.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 13.11.2011.