RechtsprechungVergaberecht

OLG Düsseldorf zur Entbehrlichkeit einer Rüge (11.01.2012, VII-Verg 67/11)

Die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes ist nicht nötig, wenn der Auftraggeber von vornherein nicht beabsichtigt, den Verstoß zu beseitigen (OLG Düsseldorf, 11.01.2012, VII-Verg 67/11).

Erkennbare Ablehnung des Auftraggebers

Die Rügeobliegenheit soll dem Auftraggeber die Gelegenheit geben, den Vergaberechtsverstoß zu beseitigen. Kann dieses Ziel nicht erreicht werden, weil der Auftraggeber von vornherein zu erkennen gibt, dass er der Rüge nicht entsprechen wird, muss sie auch nicht erhoben werden.

Zurückweisung gleichlautender Rüge ausreichend

Dafür reicht es aus, dass der Auftraggeber die gleichlautende Rüge eines anderen Bieters bereits zurückgewiesen hat. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Auftraggeber erst im Nachprüfungsverfahren die Rüge als unbegründet ansieht. Denn aus diesem Verhalten im späteren Prozess kann kein Rückschluss auf die Haltung des Auftraggebers vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gezogen werden. Damit handelt es sich um eine eng begrenzte Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 GWB.