Ein öffentlicher Auftraggeber darf von Bietern nicht verlangen, dass sie sich an Tariflöhne binden, die nicht allgemeinverbindlich sind. Das hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 30.12.2010 (VII‑Verg 24/10) klargestellt.
Allgemeinverbindlichkeit erforderlich
Die Vergabestelle fragte im Rahmen der Eignungsnachweise nach einer Zertifizierung. Für die Zertifizierung war erforderlich, dass das Unternehmen den ortsüblichen Tariflohn zahlt. Dabei war die Klausel nicht auf allgemeinverbindliche Lohntarife beschränkt. Zu Unrecht, wie der Vergabesenat entschied.
Einzellfallbezogene Ausnahmen möglich
Das GWB erlaubt es Auftraggebern nur, auf die Einhaltung von Tarifverträgen zu bestehen, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Einhaltung weitergehender Tariflohnvorgaben darf der Auftraggeber jedoch dann fordern, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftraggegenstand stehen. In diesem Fall muss sich die Verpflichtung zur Einhaltung eines bestimmten Lohnniveaus jedoch auf den konkreten Auftrag beschränken.