Öffentliche Auftraggeber dürfen bestimmte Produkte oder Verfahren vorgeben, wenn es auftrags- und sachbezogene Gründe gibt. Das hat das OLG Düsseldorf jetzt in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Wettbewerbsbeschränkung hinzunehmen
Der Auftraggeber entschied sich für eine bestimmte, besonders sichere Datenübertragungstechnik. Dagegen klagte ein Unternehmen, das nur eine andere, weniger sichere Technik anbietet. Zwar beschränkt jede Festlegung auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt den Wettbewerb – so das OLG Düsseldorf. Mit seinem Beschluss vom 17.02.2010 (VII-Verg 42/09) stellt das Gericht aber klar, dass dies zulässig ist.
Sachliche Gründe ausreichend
Auftraggeber sind auch nicht verpflichtet, erst den Rat sachverständiger Dritter einzuholen. Voraussetzung ist nur, dass auftrags- und sachbezogene Gründe die Entscheidung rechtfertigen.
Vergabevermerk unverzichtbar
Allerdings sollten Auftraggeber ihre Entscheidung unbedingt sorgfältig im Vergabevermerk dokumentieren.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 21.07.2013.
Ein Gedanke zu „OLG Düsseldorf lässt produktbezogene Ausschreibung zu (17.02.2010, VII-Verg 42/09)“
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